Nach den Vorgaben der Thüringer Studierendenschaftsfinanzverordnung (ThürStudFVO) hat der/die Haushaltsverantwortliche folgende Aufgaben:
Wir empfehlen auch die Seiten der Kassenverantwortlichen sowie die gesamte ThürStudFVO zu lesen. Beide helfen einen besseren Überblick zu bekommen.
§4 Abs. 2:
"Der Haushaltsverantwortliche ist für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Erstellung des Jahresabschlusses, der Kassenverantwortliche für die Buchführung und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs verantwortlich."
§12 Abs. 1:
"Zahlungen werden schriftlich vom Haushaltsverantwortlichen auf einem diesbezüglichen Nachweis (Beleg) angeordnet. Ist eine Zahlung einem falschen Titel zugeordnet, ist sie bei dem richtigen Titel nachzuweisen (Umbuchungsanordnung)."
§12 Abs. 4:
"[...]Die Feststellung der sachlichen Richtigkeit obliegt dem Haushaltsverantwortlichen, bei Verhinderung dessen Stellvertreter. [...] Mit der Feststellung der sachlichen Richtigkeit wird insbesondere bescheinigt, dass
die Lieferung und Leistung erforderlich war und entsprechend der zugrunde liegenden Vereinbarung ordnungsgemäß und vollständig ausgeführt worden ist,
die im Schriftstück und seinen Anlagen enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind,
Haushaltsmittel für diesen Zweck zur Verfügung stehen. [...]"
§12 Abs. 7 Satz 7:
"Der Kassenverantwortliche kann im Einvernehmen mit dem Haushaltsverantwortlichen für Veranstaltungen mehrere Nebenkassen als Bestandteil der Bargeldkasse zulassen."
§12 Abs. 9 Sätze 3 und 4:
"Die Prüfung ist im Kassenbuch, auf den Belegen und den sonstigen Unterlagen durch Namenszeichen und Datum kenntlich zu machen. Beanstandungen sind dem Haushaltsverantwortlichen unverzüglich mitzuteilen."
§14 Abs. 3:
"Vorübergehend nicht benötigte Guthaben sind möglichst verzinslich und bei Bedarf jederzeit verfügbar in Euro anzulegen. Es gilt der Grundsatz der Kapitalsicherung und Risikominimierung vor Zinsbringung. Die Anlageentscheidung trifft der Haushaltsverantwortliche gemeinsam mit dem nach der Satzung nach § 80 Abs. 2 ThürHG zuständigen Organ."
§15 Abs. 1 Satz 1:
"Das Rechnungsergebnis ist in dem Jahresabschluss durch den Haushaltsverantwortlichen innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende des Haushaltsjahres darzustellen und dem nach der Satzung nach § 80 Abs. 2 ThürHG zuständigen Organ zur Beschlussfassung vorzulegen."
§15 Abs. 4:
"Rechtzeitig vor Ablauf der Amtsperiode des nach der Satzung nach § 80 Abs. 2 ThürHG zuständigen Organs ist für das laufende Haushaltsjahr vom Haushaltsverantwortlichen unter Berücksichtigung des Ergebnisses der letzten Kassenprüfung eine Zwischenabrechnung zu erstellen und diese dem nach der Satzung nach § 80 Abs. 2 ThürHG zuständigen Organ zur Beschlussfassung vorzulegen."
§16 Abs. 3:
"Der Präsident der Hochschule fasst seine wesentlichen Feststellungen nach Absatz 2 zu einem schriftlichen Bericht zusammen und leitet diesen dem Haushaltsverantwortlichen sowie dem nach der Satzung nach § 80 Abs. 2 ThürHG zuständigen Organ zu."
§16 Abs. 4:
"Der Präsident der Hochschule prüft die Abwicklung des Zahlungsverkehrs mindestens zweimal jährlich unvermutet (Kassenprüfung). [...] Der Haushaltsverantwortliche ist unverzüglich über die Ergebnisse der jeweiligen Kassenprüfung zu unterrichten."
§17:
"Das nach der Satzung nach § 80 Abs. 2 ThürHG zuständige Organ entlastet den Haushaltsverantwortlichen durch Beschluss unter Berücksichtigung des Berichts des Präsidenten der Hochschule und der Stellungnahme des Haushaltsverantwortlichen. Der Beschluss ist zusammen mit dem Jahresabschluss, dem Bericht des Präsidenten der Hochschule und der Stellungnahme des Haushaltsverantwortlichen durch das nach der Satzung nach § 80 Abs. 2 ThürHG zuständige Organ dem Präsidenten der Hochschule zur Genehmigung unverzüglich vorzulegen."