Nach den Vorgaben der Thüringer Studierendenschaftsfinanzverordnung (ThürStudFVO) hat der/die Kassenverantwortliche folgende Aufgaben:
Wir empfehlen auch die Seiten der Haushaltsverantwortlichen sowie die gesamte ThürStudFVO zu lesen. Beide helfen einen besseren Überblick zu bekommen.
§4 Abs. 2:
"Der Haushaltsverantwortliche ist für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Erstellung des Jahresabschlusses, der Kassenverantwortliche für die Buchführung und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs verantwortlich."
§12 Abs. 4:
"Die Feststellung der rechnerischen Richtigkeit obliegt dem Kassenverantwortlichen, bei Verhinderung dessen Stellvertreter. [...] Mit der Feststellung der rechnerischen Richtigkeit wird bescheinigt, dass alle auf eine Berechnung sich gründenden Angaben in dem Schriftstück und seinen Anlagen richtig sind. Sie erstreckt sich auch auf die der Berechnung zugrunde liegenden Ansätze und die den Vorgang betreffenden Berechnungsunterlagen, die dem Schriftstück nicht beigefügt sind.
§12 Abs. 7:
"Jede Studierendenschaft kann eine Bargeldkasse einrichten. Die Bargeldkasse ist mindestens monatlich oder bei Erreichen des Höchstbetrags nach Satz 5 abzurechnen. Über jede Bareinzahlung hat der Kassenverantwortliche eine Quittung zu erteilen. [...] Der Kassenverantwortliche kann im Einvernehmen mit dem Haushaltsverantwortlichen für Veranstaltungen mehrere Nebenkassen als Bestandteil der Bargeldkasse zulassen. Die Abrechnung der jeweiligen Nebenkasse hat unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung zu erfolgen. Die Sätze 3 bis 5 finden auf Nebenkassen bei Veranstaltungen keine Anwendung. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Nebenkassen obliegt dem Kassenverantwortlichen."
§12 Abs. 8:
"Bargeld, Geldkarten, Scheckhefte, Quittungsblöcke, Überweisungsvordrucke, Kontoauszüge sowie Nachweise über Geldanlagen hat der Kassenverantwortliche unter Verschluss zu halten. Die am Verschluss Beteiligten haben die Schlüssel sorgfältig und gegen den Zugriff Unberechtigter geschützt aufzubewahren."
§13 Abs. 6 Sätze 1 und 2:
" Der Kassenverantwortliche führt das Kassenbuch. Er soll monatlich anhand des Kassenbuchs jeweils die Summe der Einnahmen und der Ausgaben feststellen."
§14 Abs. 1:
"Bei Überweisungen von Girokonten sind der Kassenverantwortliche oder bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter nach § 4 Abs. 1 Satz 6 verfügungsberechtigt."
§14 Abs. 2:
"Der Kassenverantwortliche prüft Kontoauszüge umgehend auf ihre Richtigkeit und bescheinigt die Prüfung durch handschriftlichen Vermerk auf dem Kontoauszug."